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auf eine Petition zum Abschiebestopp für tschetschenische Flüchtlinge
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Diese Fluchtalternative schließt die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung von Abschiebungsverboten oder -hindernissen für diesen Personenkreis aus. Die hierfür erforderliche, intensive Einzelfallprüfung wird in ausschließlicher Zuständigkeit durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgenommen, von dem die erforderlichen Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb Russlands erhoben und in der Entscheidungspraxis umgesetzt werden. Jede dieser Entscheidungen ist im Einzelfall durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte überprüfbar. Bayerischen Verwaltungsbehörden steht insoweit weder eine Entscheidungskompetenz, noch ein Ermessensspielraum zu. Die jeweilige Ausländerbehörde ist vielmehr an die Entscheidungen des Bundesamtes bzw. der Verwaltungsgerichte gebunden. Erst aufgrund deren Entscheidung werden durch den Freistaat Bayern - wie von anderen Bundesländern und EU-Mitgliedsstaaten - vollziehbar ausreisepflichtige Tschetschenen in die Russische Föderation zurückgeführt. Eines über diese Einzelfallprüfung hinausgehenden Abschiebestopps nach § 54 AuslG bedarf es nicht. Nach § 54 AuslG kann das Staatsministerium des Innern unter anderem aus humanitären Gründen anordnen, dass die Abschiebung von bestimmten Ausländergruppen ausgesetzt wird, wobei ohne Einvernehmen des Bundesinnenministers eine Anordnung ohnehin nicht über sechs Monate hinaus möglich ist. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums hat gegenwärtig kein einziges Bundesland eine derartige Regelung getroffen, die gleiche Situation besteht in den meisten europäischen Ländern (mit Ausnahme derzeit von Schweden und Finnland). Ein genereller Abschiebestopp berücksichtigt allgemeine Gefährdungsgrundlagen, die für den gesamten betroffenen Personenkreis bestehen und ist somit kein angemessenes Instrument, um in Einzelfällen möglicherweise bestehenden, unterschiedlichen Gefahrenlagen gerecht zu werden. Gerade die Feststellung, ob und unter welchen Vorraussetzungen jemand auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann (es stellen sich etwa Fragen individueller politischer Exponiertheit oder des Bestands existenzsicherer Verbindungen im Gebiet der inländischen Fluchtalternative), entzieht sich einer schematisierenden Feststellung durch einen vorübergehenden allgemeinen Abschiebestopp.
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© G. Braun, Interkulturelles Forum e.V., 2002