Rechtliche Fragen

 

Antwort auf eine Petition zum Abschiebestopp für tschetschenische Flüchtlinge

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN
Bayer. Staatsministerium des Innern, 80524 München
Bayer. Landtag - Landtagsamt Maximilianeum 81627 München

19.3.2004

Eingabe des Interkulturellen Forums in 80336 München vom 27.08.2003
Abschiebestopp für tschetschenische Flüchtlinge

Sehr geehrte: Damen und Herren,

zu der erneuten Eingabe des Interkulturellen Forums teilen wir Folgendes mit:
Die erste Eingabe des Interkulturellen Forums vom 11.07.2002 wurde bereits am 27.11.2002 im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden behandelt. Dort wurde im Hinblick auf die bevorstehende Innenministerkonferenz (IMK) beschlossen, die Eingabe der Staatsregierung als Material zu überweisen. In der IMK vom 05.12.2002 und auch in den nachfolgenden Sitzungen wurde jedoch das Thema der tschetschenischen Flüchtlinge nicht behandelt. Daher hat das Interkulturelle Forum gebeten, die Eingabe erneut im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Bayer. Landtags zu behandeln.

Laut dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Februar diesen Jahres ist die politische und humanitäre Situation in Tschetschenien nach wie vor problematisch. Deutliche Veränderungen gegenüber früheren Lageeinschätzungen sind weder in positiver noch in negativer Hinsicht erkennbar.
Vor diesem Hintergrund hat sich eine überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herausgebildet; wonach von Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit zwar nicht die Rückkehr nach Tschetschenien erwartet wird, jedoch festgestellt wird, dass sie in vielen Fällen innerhalb der Russischen Föderation über eine inländische Fluchtalternative verfügen. 

Diese Fluchtalternative schließt die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung von Abschiebungsverboten oder -hindernissen für diesen Personenkreis aus. Die hierfür erforderliche, intensive Einzelfallprüfung wird in ausschließlicher Zuständigkeit durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgenommen, von dem die erforderlichen Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb Russlands erhoben und in der Entscheidungspraxis umgesetzt werden. Jede dieser Entscheidungen ist im Einzelfall durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte überprüfbar.

Bayerischen Verwaltungsbehörden steht insoweit weder eine Entscheidungskompetenz, noch ein Ermessensspielraum zu. Die jeweilige Ausländerbehörde ist vielmehr an die Entscheidungen des Bundesamtes bzw. der Verwaltungsgerichte gebunden. Erst aufgrund deren Entscheidung werden durch den Freistaat Bayern - wie von anderen Bundesländern und EU-Mitgliedsstaaten - vollziehbar ausreisepflichtige Tschetschenen in die Russische Föderation zurückgeführt.

Eines über diese Einzelfallprüfung hinausgehenden Abschiebestopps nach § 54 AuslG bedarf es nicht. Nach § 54 AuslG kann das Staatsministerium des Innern unter anderem aus humanitären Gründen anordnen, dass die Abschiebung von bestimmten Ausländergruppen ausgesetzt wird, wobei ohne Einvernehmen des Bundesinnenministers eine Anordnung ohnehin nicht über sechs Monate hinaus möglich ist. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums hat gegenwärtig kein einziges Bundesland eine derartige Regelung getroffen, die gleiche Situation besteht in den meisten europäischen Ländern (mit Ausnahme derzeit von Schweden und Finnland). 

Ein genereller Abschiebestopp berücksichtigt allgemeine Gefährdungsgrundlagen, die für den gesamten betroffenen Personenkreis bestehen und ist somit kein angemessenes Instrument, um in Einzelfällen möglicherweise bestehenden, unterschiedlichen Gefahrenlagen gerecht zu werden. Gerade die Feststellung, ob und unter welchen Vorraussetzungen jemand auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann (es stellen sich etwa Fragen individueller politischer Exponiertheit oder des Bestands existenzsicherer Verbindungen im Gebiet der inländischen Fluchtalternative), entzieht sich einer schematisierenden Feststellung durch einen vorübergehenden allgemeinen Abschiebestopp.
Der Eingabe kann deshalb nicht entsprochen werden. Sollte eine ergänzende Stellungnahme für erforderlich angesehen werden, wird um entsprechende Mitteilung gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Groß 
Regierungsdirektor

 


 

 

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© G. Braun, Interkulturelles Forum e.V., 2002