Rechtliche
Fragen
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"Bundesdeutsche Gerichte ignorieren eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn sie in der Tschetschenenfrage denn negativ entscheiden" Interview mit dem Anwalt und Tschetschenien-Experten Albrecht Göring zur Frage der sogenannten "inländischen Fluchtalternative" für tschetschenische Flüchtlinge In Tschetschenien sieht es düster aus, und Verbesserungen der Lage sind nicht in Sicht. Politisch bestimmt Präsident Wladimir Putin das Geschick des Landes, die gelegentlich stattfindenden Wahlen können als Farce eingestuft werden, mit denen Putin die Besetzung des Landes und ihre Folgen für die Bevölkerung verschleiern will. Soldaten der Russischen Föderation und Milizen üben ein repressives Regime aus, Verhaftungen, Vertreibungen und extralegale Tötungen sind allgegenwärtige Maßnahmen gegen den tschetschenischen Widerstand, die sich aber vorzugsweise gegen diejenigen richten, die sich nicht verstecken können. Angesichts der Informationen über die Situation in Tschetschenien, die auch in der Bundesrepublik gut zugänglich Verbreitung finden, sollte man meinen, dass tschetschenische Flüchtlinge in Europa beste Chancen auf politisches Asyl haben. Dem ist nicht so. Zwar haben in der Vergangenheit durchaus einige Flüchtlinge einen Abschiebeschutz erhalten, doch viele Flüchtlinge werden abgelehnt. Kern der Ablehnungsentscheidungen, die vom Bundesamt oder von Verwaltungsgerichten ausgesprochen werden, ist die Frage einer inländischen Fluchtalternative. Einhellig besteht die Meinung, dass Flüchtlinge nach Tschetschenien selbst nicht zurückkehren können und auch nicht abgeschoben werden sollten. Doch ist die Republik nur ein Teil der großen Russischen Föderation, und warum sollten Tschetschenen dort nicht irgendwo anders unbehelligt leben können? Albrecht Göring: In Tschetschenien selbst, und das ist einhellige Meinung der Rechtssprechung und auch der Gutachtenstellen inklusive des Auswärtigen Amts, ist die Lage so, dass dort eine solche Gefahr besteht, dass man dorthin Menschen nicht zurückschicken kann. Das wirkliche Problem besteht deshalb in der Frage der sogenannten inländischen Fluchtalternative, die, und nun ganz unterschiedlich, verschiedene Gerichte für die Russische Föderation annehmen und andere wiederum nicht. Wichtig ist hier die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 28. Juni 1991, die Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nennt. So muss staatliche Schutzbereitschaft an den Orten der inländischen Fluchtalternative konkret, beispielsweise durch Fälle tatsächlich gewährten Schutzes, belegbar sein und sie darf nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen unterstellt werden. Das ist der springende Punkt, und deswegen nimmt die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München an, dass eine solche Fluchtalternative, jedenfalls für männliche Tschetschenen im wehrfähigen Alter, für die Russische Föderation nicht besteht. Meines Wissens hat diese Kammer auch eine Entscheidung gemacht, in der sie generell die inländische Fluchtalternative abgelehnt hat. Diese Entscheidung liegt nun dem Münchner Verwaltungsgerichtshof vor und ist noch nicht entschieden. Diese Entscheidung, die ich gerade zitiert habe, in der die inländische Fluchtalternative für junge Männer im wehrfähigen Alter, wie auch für einen konkreten jungen Mann, den ich vertrete, nach Annahme der 16. Kammer nicht vorliegt, die ist auch rechtskräftig geworden. Das Auswärtige Amt sagte in seiner Antwort durch Staatssekretär Dr. Klaus Scharioth am 26. 01. 2004 der Abgeordneten Oßwald, dass in jüngster Vergangenheit einige wenige Einzelfälle an das Auswärtige Amt im Hinblick auf nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen herangetragen wurden, aber auch mit Hilfe lokaler NGOs, z.B. Memorial, deren Schicksal nicht aufgeklärt werden konnte. Und das Bundesinnenministerium hat mit Schreiben vom 19. 01. 2004 durch Herrn Lutz Diwell Frau Oßwald geantwortet, dass es keinen generellen Abschiebestop gibt, das ist klar, weil das die Länderinnenministerkonferenz beschließen müsste, aber auch kein einziges Bundesland einen Abschiebestop nach § 54 Ausländergesetz erlassen habe. Die Abgeordnete Ute Vogt, parlamentarische Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, hat am 20. November 2003 ein Schreiben an Frau Oßwald gerichtet, und hat bezüglich des von mir vertretenen Falls des jungen Mannes, der in Regensburg in Abschiebehaft sitzt, auf einen ad hoc Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. 01. 2003 hingewiesen. Darin wird gesagt, dass eine Gefahr verstärkter staatlicher und nichtstaatlicher Willkürmaßnahmen und Diskriminierung gegenüber Tschetschenen festzustellen ist und dass deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung auch für eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens erfolgen muss, und zwar auch dann, wenn diese Tschetschenen sich nicht für die tschetschenische Sache engagiert haben. Dieser Hinweis ist deswegen wichtig, weil in dem Lagebericht seit mehreren Jahren fortlaufend gesagt wird, "immer dann, wenn sich Tschetschenen für die Tschetschenienfrage - früher hieß es "in besonderer Weise", das ist jetzt weggefallen - engagiert haben, dann kann man eine inländische Fluchtalternative nicht annehmen. Im Schreiben der Frau Ute Vogt wird also impliziert, dass dies auch dann gilt, wenn sie sich nicht engagiert haben. Interessant ist nun an der Antwort der Bundestagsabgeordneten Ute Vogt, dass sie verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 22. 01. 2003 und daraus auch eine lange Passage zitiert. Darin wird gesagt, dass auch das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel daran hat, dass sich tschetschenische Binnenflüchtlinge registrieren lassen können. Die Registration ist aber Voraussetzung dafür, das muss man wissen, dass ich teilhaben kann an elementarer sozialer Versorgung, Krankenversicherung usw. Und das ist wichtig, weil dieses Urteil nun im krassen Gegensatz zum Urteil des Verwaltungsgerichts München steht. Nun kann man sagen, gut, das sind Untergerichte, aber das Verwaltungsgericht München ist meines Erachtens auch auf der richtigen Seite, wenn man sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ansieht, die besagt, dass es nicht nur bloße Mutmaßung sein, sondern man muss schon konkret nachweisen anhand von Beispielsfällen, dass man sagen kann, es gibt eine inländische Fluchtalternative. Und diese Beispielfälle findet weder das Auswärtige Amt, im Gegenteil, sie haben sogar Beispiele dafür, dass Leute verschwunden sind, aber sie haben keine konkreten Beispiele dafür, dass eine Registrierung gelungen ist. Und die hat das Verwaltungsgericht Braunschweig auch nicht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auch wenn es eine Entscheidung von 1991 in einer ganz anderen Sache war, ist hier sehr wichtig. Mindestens ebenso wichtig ist, dass bundesdeutsche Gerichte, wenn sie denn negativ entscheiden in dieser Tschetschenenfrage, auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ignorieren, der nämlich gesagt hat, dass eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation nicht besteht. Das ist die gegenwärtige Lage. Der UNHCR hat sich auch geäußert zur Frage der inländischen Fluchtalternative, als er vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. In einem Schreiben vom 29.10. 2003 an den VGH geht der UNHCR davon aus, dass im Prinzip restriktive lokale Verwaltungsvorschriften die Ursache dafür sind, dass eine Registrierung nicht gelingt und damit eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen nicht besteht. Der UNHCR geht also auch davon aus, dass die inländische Fluchtalternative nicht besteht und dass, wenn eine Registrierung in einem anderen Teil der Russischen Föderation versucht wird, sogar die Gefahr besteht, zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt zu werden. Und das ist nach einhelliger Meinung lebensgefährlich. Und so gesehen kann natürlich das russische Generalkonsulat sich nicht dagegen sperren, Staatsangehörige zurückzunehmen, und sie tun es zumeist auch nicht. Anders als die Chinesen, die ihre Uiguren eigentlich nicht zurücknehmen, zumindest bis jetzt. Und sie haben ja auch klare Äußerungen ihres Staatspräsidenten Putin, der zum Beispiel auf einer Pressekonferenz in Brüssel am 13. 11. 2002 gesagt hatte, man müsse die Tschetschenen alle "so beschneiden, dass da nichts mehr nachwachse". 1999 hatte er sich auch schon mal geäußert in dieser Richtung, dass man nämlich "die Tschetschenen alle in der Latrine ertränken" müsse. Und so kann das russische Generalkonsulat nun nicht sagen, die nehmen wir nicht mehr. Wenn sie als russische Staatsangehörige identifizierbar sind, dann müssen sie sie schon nehmen, und das machen sie auch. Stephan Dünnwald |
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© G. Braun, Interkulturelles Forum e.V., 2002